AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Adrezze

Die Adrezze bietet ihren Auftraggebern Büroflächengebrauchsüberlassung bzw. Anmietung von Büroräumen/Büroarbeitsflächen ggf. in Verbindung mit Postnachempfang-/ Postdigitalisierung-/ Postweiterleitung-/ Telefon-/ Faxweiterleitung-Dienstleistungen (im Folgenden: Dienste) an, die ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien erfordern. Um dem Rechnung zu tragen und die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten beider Seiten möglichst umfassend zu definieren und transparent zu machen, aber auch, um die für einen reibungslosen Ablauf der tatsächlichen Abwicklung notwendigen Verfahrensabläufe festzuschreiben, gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anzumerken ist es stets, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sich hauptsächlich auf die Dienstleistungserbringung beziehen. Die gegenseitigen Pflichten aus der Büroflächengebrauchsüberlassung werden gesondert im Gewerbemietvertrag geregelt und sind ebenfalls Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern.

§ 1 Leistungsumfang(1) Die Adrezze erbringt die Leistung entsprechend dem gewählten Leistungspaket, im Rahmen des für den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers Üblichen (vgl. § 3 Abs. 7) und in Absprache mit dem Auftraggeber. Soweit eine Absprache in Einzelfällen nicht möglich ist, erbringt die Adrezze ihre Dienste so, wie es dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entspricht. Der Leistungsumfang im Einzelnen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweils gewählten Leistungspakets. (2) Gegenstand des Vertrags ist der vom Auftraggeber ausgewählte Leistungspaket. Die Adrezze ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn ein Postdienstleister die Zustellung an die Adrezze verweigert. Briefsendungen oder Dokumente, die gegen gesetzliche oder behördliche Verbote verstoßen, sind von der Annahme und Digitalisierung ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann die Leistung unmittelbar nach Vertragsschluss jedoch frühestens nach Einbringung der Sicherheitsleistung an die Adrezze beanspruchen. Die Adrezze kann mit dem Digitalisieren von Briefsendungen, die aufgrund eines Auftrags zugehen, erst beginnen, wenn der Postdienstleister an den Auftraggeber adressierten Briefsendungen mit der Zustellung beginnt. Das Digitalisieren der Briefsendungen oder Dokumente gemäß dem Auftrag erfolgt ausschließlich an Werktagen und innerhalb von etwa 24 Stunden ab Zugang einer Briefsendung oder eines Dokuments bei der Adrezze. Als Werktage gelten die Tage von Montag bis Freitag, außer es handelt sich um gesetzliche Feiertage in Brandenburg. Sollten Briefsendungen oder Dokumente nicht für den Digitalisierungsvorgang geeignet sein, ist die Adrezze berechtigt, die Digitalisierung für diese Briefsendung oder dieses Dokument und den dazugehörigen Auftrag abzulehnen, da solche Briefsendungen und Dokumente nicht vom Leistungsumfang erfasst sind. Es wird in solchem Fall eine Weiterleitung vorgenommen. Die Adrezze ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob eine Briefsendung besonders wertvolle Gegenstände enthält. Sollte der Eindruck erweckt sein, dass eine Briefsendung besonders wertvolle Gegenstände enthält, wird diese weitergeleitet. Die wertvollen Gegenstände werden sorgsam und sicher behandeln, wie die normalen Sendungen. Die Adrezze ist nicht verpflichtet, sie zusätzlich besonders gesichert aufzubewahren. Es bleibt der Adrezze vorbehalten, sämtliche nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte durchführen zu lassen. Briefsendungen oder Dokumente, die an den Auftraggeber nach der Digitalisierung in physischer Form weitergeleitet werden sollen, werde gesammelt einmal pro Woche per Post verschickt. Jede zusätzliche Weiterleitung kann in Auftrag gegeben werden. (3) Die zur Nutzung überlassenen Rufnummern dienen als Ziel einer Rufumleitung von einer dem Auftraggeber zugeteilten Rufnummer, welche selbst nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses mit der Adrezze ist. Die Adrezze bleibt Inhaber sämtlicher Rechte und Pflichten an den zur Nutzung überlassenen Rufnummern; der Auftraggeber hat insbesondere keinen Anspruch auf Überlassung dieser Adrezze-Rufnummern nach Beendigung des Vertrages. (4) Die Adrezze verpflichtet sich, alle Dienste stets mit größter Sorgfalt auszuführen. Es kann jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden, dass Informationen in Einzelfällen unvollständig,inhaltlich unklar oder unrichtig an die Adrezze übermittelt bzw. von Mitarbeitern der Adrezze, inhaltlich unklar oder unrichtig weitergeleitet werden. Eine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Informationen wird nicht übernommen. (5) Stellt die Adrezze dem Auftraggeber je nach gewähltem Leistungspaket weitere Leistungen zur Verfügung (z.B. zusätzliche Telefonnummern ö. ä.), so bleibt sie ebenfalls Inhaber sämtlicher Rechte hieran. Die Befugnis zur Nutzung durch den Auftraggeber ist auf die Vertragslaufzeit beschränkt. Ein Anspruch auf Überlassung nach Ablauf der Vertragslaufzeit besteht nicht. Dies gilt auch für solche Leistungen, die erst nach Vertragsschluss durch die Adrezze eingeführt werden. (6) Die Adrezze behält sich eine zeitweilige Beschränkung oder Unterbrechung der Dienste aus wichtigem Grund vor, insbesondere bei • Wartungsarbeiten, Reparaturen etc., die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb notwendig sind, • technisch notwendiger Änderungen am System (z. B. Austausch von Hardware, Aufschaltung neuer Leitungen etc.). Die Adrezze wird alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um derartige Beschränkungen zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten. (7) Die Adrezze ist berechtigt, sämtliche Pflichten durch Dritte im Auftrag erfüllen zu lassen, sofern der Dritte vergleichbare Datenschutz- und Verschwiegenheitsstandards einhält wie die Adrezze, und soweit dem nicht berechtigte Interessen des Auftraggebers entgegenstehen. Der Auftraggeber nimmt die erbrachte Leistung als Leistung der Adrezze an. (8) Die Adrezze ist berechtigt, die Leistungsbeschreibungen nachträglich zu ändern oder zu ergänzen. In diesem Fall teilt die Adrezze dem Auftraggeber die Änderungen in Schrift- oder Textform mit. Weicht die geänderte Leistungsbeschreibung zum Nachteil des Auftraggebers von der bisherigen ab, ist er berechtigt, innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung von dem ihm in diesem Falle zustehenden außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, ansonsten gilt die Änderung als genehmigt. Auf die Frist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung weist die Adrezze den Auftraggeber in der Mitteilung hin. Die Änderungen werden nicht vor Ablauf der Monatsfrist wirksam.

§ 2 Vertragsbeginn(1) Das Vertragsverhältnis beginnt zum vereinbarten Termin, jedoch frühestens mit dem tatsächlichen Eingang der Sicherheitsleistung bei der Adrezze. Die Adrezze sendet dem Auftraggeber eine Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform zu. Diese enthält die wesentlichen vereinbarten Vertragsdaten, insbesondere zum Vertragsbeginn, die Leistungsbeschreibung der gewählten Leistung und das aktuelle Preisverzeichnis, soweit diese dem Auftraggeber nicht bereits mit dem Angebot übersandt wurden. (2) Die Adrezze behält sich eine Identitätsprüfung des Auftraggebers bzw. seines/seiner gesetzlichen Vertreter(s) durch geeignete Maßnahmen (Vorlage des Personalausweises, Post- Ident-Verfahren o. ä.), eine Bonitätsprüfung sowie die Stellung von Sicherheiten (§ 5 Abs. 3 und 4) vor. Auch die Freischaltung zusätzlicher kostenpflichtiger Dienste kann die Adrezze von einer positiven Bonitätsprüfung oder der Stellung von Sicherheiten abhängig machen. (3) Wird dem Auftraggeber zu Beginn des Vertragsverhältnisses ein Guthaben für die nutzungsabhängigen Leistungsentgelte gewährt, hat dies keinen Einfluss auf den Bestand oder die Dauer des Vertragsverhältnisses. Insbesondere sind auch in diesem Falle die in § 9 genannten Kündigungsfristen einzuhalten und die über das gewährte Guthaben hinausgehenden Nutzungsentgelte zu zahlen.(4) Räumt die Adrezze dem Auftraggeber für einen bestimmten Zeitraum ein unbeschränktes Guthaben an nutzungsabhängigen Leistungsentgelten so ist der Auftraggeber verpflichtet, dieses Kontingent nur in einem Umfang zu nutzen, der ihm das Kennenlernen und Erproben der Dienstleistung in angemessenem Umfang ermöglicht („fair-use-policy“). Überschreitet die unentgeltliche Nutzung der Dienstleistungen durch den Auftraggeber den angemessenen Umfang erheblich, so ist die Adrezze berechtigt, den Zeitraum der kostenlosen Nutzung vorzeitig zu beenden.

§ 3 Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Dienstleistungen der Adrezze weder zum Abruf noch zur Verbreitung von Inhalten zu verwenden, die gegen gesetzliche Bestimmungen – gleich welcher Art – verstoßen. Dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Rufnummern und E-Mail-Adressen dürfen nicht für die unzulässige Kontaktaufnahme zu Dritten zum Zwecke der unverlangten Werbung oder sonstige unrechtmäßige Aktivitäten (z.B. Fax- oder E-Mail-Spamming) genutzt und in solchen Fällen auch nicht als Mittel zur Kontaktaufnahme zu dem Auftraggeber genannt werden. Der Auftraggeber hat jeglichen Eindruck im Rechts- und Geschäftsverkehr zu vermeiden, von ihm zu verantwortende Inhalte seien der Adrezze zuzurechnen. (2) Der Auftraggeber verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Einrichtungen, über die er Benachrichtigungen empfängt (Mobiltelefon, Faxgerät etc.) empfangsbereit sind und trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass eventuelle Anrufweiterleitungen seiner Anschlüsse auf die Adrezze-Rufnummern korrekt geschaltet sind. (3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Adrezze unverzüglich über Änderungen seiner Anschrift, der telefonischen Erreichbarkeit, der Kontoverbindung, der Rechtsform der gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretung sowie sonstiger für das Vertragsverhältnis vergleichbar wesentlicher Umstände zu unterrichten. (4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sein Kunden-Portal vor dem unbefugten Zugang durch Dritte zu schützen, insbesondere die ihm zugewiesenen Passworte – beispielsweise durch regelmäßige Änderung – zu sichern und durch angemessene Maßnahmen vor Verlust zu schützen. Er ist für alle Schäden, die aus der Weitergabe oder Bekanntgabe seines Passwortes entstehen, verantwortlich, es sei denn, die Schäden sind nachweislich von der Adrezze zu vertreten. (5) Sobald dem Auftraggeber Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Informationen durch Mitarbeiter der Adrezze möglicherweise unvollständig, inhaltlich unklar oder unrichtig weitergeleitet wurden, obliegt es dem Auftraggeber, im ihm zumutbaren Umfang durch hierfür geeignete Maßnahmen diese Unklarheiten auszuräumen, um eventuell drohende Schäden zu verhindern bzw. so gering wie möglich zu halten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Informationen solche Vorgänge betreffen, die erhebliche wirtschaftliche oder sonstige Auswirkungen für den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers oder dessen Vertragspartner haben können. (6) Jegliche Weitergabe der Dienste der Adrezze an Dritte (z.B. durch „Reselling“) ohne vorherige Zustimmung der Adrezze ist ausgeschlossen.

§ 4 Leistungsentgelt(1) Das Leistungsentgelt richtet sich nach der jeweils vertraglich vereinbarten Leistung. Es besteht aus einem Mietzins für die Gebrauchsüberlassung der Bürofläche, Bereitstellung der Dienste gem. dem ausgewählten Leistungspaket sowie gebrauchsabhängigen Einzelentgelten. Es gilt das Preisverzeichnis der Adrezze in seiner jeweils gültigen Fassung. (2) Die nutzungsabhängigen Leistungsentgelte werden nach den tatsächlich erbrachten Leistungen, also insbesondere Annahme, Bearbeitung und Übermittlung oder sonstigen Aufträgen berechnet. Die Zahlungspflicht für Anrufe besteht für alle an die Adrezze-Rufnummern des Auftraggebers gerichteten Anrufe, auch für solche ohne verwertbares Kommunikationsergebnis(Verwählt, Fax an Telefon, Störanrufer etc.), es sei denn, die Adrezze hat die Anrufe zu vertreten. Angefangene Minuten werden jeweils zur vollen Minute aufgerundet. (3) Abrechnungszeitraum ist jeweils ein Monat, beginnend mit dem Kalendertag des Vertragsbeginns. Auf Verlangen einer Vertragspartei kann ein abweichender Beginn des Abrechnungszeitraums festgelegt werden. (4) Mit dem Mietzins wird die Gebrauchsüberlassung der Bürofläche sowie Bereitstellung der technischen und organisatorischen Infrastruktur für die Dienstleistungen der Adrezze vergütet. Sie wird jeweils mit Beginn eines Abrechnungszeitraums im Voraus fällig. Die nutzungsabhängigen Leistungsentgelte werden mit Ablauf des Abrechnungszeitraums fällig, in dem die Dienste in Anspruch genommen wurden. (5) Soweit dem Auftraggeber bei Vertragsbeginn ein Guthaben für die nutzungsabhängigen Leistungsentgelte gewährt wird (Startguthaben), ist dieses im ersten Monat des Vertragsverhältnisses aufzubrauchen. Die Übertragung von Guthaben auf spätere Abrechnungszeiträume oder die Barauszahlung ist nicht möglich. (6) Die Adrezze stellt dem Auftraggeber bei Fälligkeit eine Rechnung, bestehend aus dem monatlichen Mietzins sowie den Einzelentgelten, zusammengefasst nach Leistungsgruppen. Die Adrezze ist berechtigt, zum Ausgleich der Rechnung einen angemessenen, verbindlichen Zahlungstermin zu setzen (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) (7) Die Adrezze behält sich die Änderung von Leistungsentgelten vor. Sie kann eine Erhöhung insbesondere in dem Fall vornehmen, in dem sie selbst Preiserhöhungen durch Dritte (z.B. Festnetzbetreiber, Mobilfunknetzbetreiber) oder durch sonstige im gewöhnlichen Betrieb entstandenen Kostenfaktoren ausgesetzt ist. (8) Änderungen von Leistungsentgelten teilt die Adrezze dem Auftraggeber in Schrift- oder Textform mit. Weichen diese Änderungen zum Nachteil des Auftraggebers von den bisherigen Regelungen ab, ist er berechtigt, innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung von dem ihm in diesem Falle zustehenden außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, ansonsten gilt die Änderung als genehmigt. Auf die Frist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung weist die Adrezze den Auftraggeber in der Mitteilung hin. Die Änderungen werden nicht vor Ablauf der Monatsfrist wirksam.

§ 5 Einzug, Sicherung, Verzug, Aufwendungsersatz(1) Der Auftraggeber ermächtigt die Adrezze widerruflich, das Leistungsentgelt und eine eventuell vereinbarte Kaution nach Fälligkeit entweder von einem durch den Auftraggeber zu benennenden Girokonto oder von einem Kreditkartenkonto einzuziehen. Er verpflichtet sich, soweit notwendig, der Adrezze ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat oder eine Kreditkarten- Einzugsermächtigung zu erteilen. Bei Kreditkartenzahlung fungiert ggf. ein Drittunternehmen als Dienstleister für die Adrezze. In einem solchen Fall sind in der jeweiligen Rechnung Name und Sitz dieses Unternehmens sowie die konkrete Bezeichnung des Einzugspostens auf der Kreditkartenabrechnung genau bezeichnet. Weist ein Konto die erforderliche Deckung nicht auf, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstitutes keine Verpflichtung zur Einlösung. Im Falle einer von Satz 1 abweichenden Zahlungsweise ist die Adrezze berechtigt, eine Aufwandspauschale von € 3 pro Rechnung zu verlangen. (2) Kosten des Geldverkehrs zur Erfüllung seiner Zahlungspflichten trägt der Auftraggeber. Kann eine Lastschrift mangels Deckung des Kontos, unberechtigter Rücklastschrift durch den Auftraggeber oder aus sonstigen, von der Adrezze nicht zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt werden, hat er der Adrezze den für die Rücklastschrift von ihrem Zahlungsdienstleister in Rechnung gestellten Betrag zu erstatten.(3) In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Beauftragung besonders kostenauslösender Leistungsmerkmale wie Rufweiterleitung ins Ausland, Sonderrufnummern, Domiziladresse etc., Vorliegen einer negativen Bonitätsauskunft über den Auftraggeber, fehlende Einzugsermächtigung von einem Giro- oder Kreditkartenkonto) ist die Adrezze berechtigt, zur Sicherung ihrer Leistungsentgeltansprüche die Stellung einer angemessenen Kaution zu verlangen. Ein Anspruch auf Verzinsung der Kaution besteht nicht. Bei Wegfall des Sicherungsgrundes wird die Kaution auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich zurückgezahlt. (4) Im Falle der Beauftragung durch eine Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft mit beschränkter Haftung kann die Adrezze neben der Stellung einer Kaution auch den Schuldbeitritt einer natürlichen Person oder die Stellung eines gleichwertiges Sicherungsmittels für zukünftige Forderungen aus dem Vertragsverhältnis verlangen. (5) Gerät der Auftraggeber mit Leistungsentgelt in Verzug, ist die Adrezze unbeschadet weiterer Rechte – insbesondere der Geltendmachung von Verzugszinsen und der Kündigung – berechtigt, nach entsprechender Ankündigung die Leistungen einzustellen. Die Verpflichtung zur Zahlung etwaiger Mietzinsen bleibt auch in diesem Falle bestehen. Für nach dem Eintritt des Verzugs erforderliche Mahnschreiben wird dem Auftraggeber eine Pauschale von je € 5,00 berechnet. Es bleibt ihm offen, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als diese Pauschale ist. (6) Ist die Adrezze gesetzlich oder aufgrund einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung verpflichtet, Dritten Auskünfte über Gegenstand, Art oder Umfang des Vertragsverhältnisses zu erteilen (z.B. gegenüber Ermittlungsbehörden), so ist sie berechtigt, dem Auftraggeber für den hierfür entstehenden Aufwand eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,- €/Stunde zu berechnen. Es bleibt ihm offen, nachzuweisen, dass ein solcher Aufwand überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als diese Pauschale ist.

§ 6 Einwendungen gegen die Berechnung des Leistungsentgelts, Gegenansprüche(1) Der Auftraggeber hat Einwendungen gegen die Berechnung des Leistungsentgeltes innerhalb von acht Wochen ab Zugang der Rechnung direkt an die Adrezze zu erheben. Die Rechnung gilt als genehmigt, wenn der Auftraggeber ihr nicht innerhalb dieser Frist widersprochen hat. Die Adrezze macht den Auftraggeber auf die Frist und die Folgen der Nichteinhaltung in jeder Rechnung aufmerksam. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. (2) Die Zahlungspflicht bleibt auch im Falle der Erhebung von Einwendungen bestehen, solange die Adrezze die Einwendungen nicht als berechtigt anerkennt, innerhalb angemessener Frist nicht substantiiert zu den Einwendungen Stellung genommen hat oder die Einwendungen rechtskräftig festgestellt sind. Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, bereits gezahlte Beträge zurück zu fordern (Rücklastschrift). (3) Gegen Forderungen der Adrezze kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts steht dem Auftraggeber nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 DatenschutzDie Adrezze erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen des Vertragsverhältnisses entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Einzelheiten hierzu kann der Auftraggeber jederzeit unter www.adrezze.de abrufen.

§ 8 Haftung(1) Die Adrezze haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund, sowohl vertraglicher als auch außervertraglicher Art – nur dann, wenn die Adrezze die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder der Schaden auf der Verletzung einer Pflicht der Adrezze, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht) beruht. Bei einfach fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten beschränkt sich die Haftung der Adrezze auf die nach dem Vertragsverhältnis typischen und vorhersehbaren Schäden und ist darüber hinaus auf einen Betrag in Höhe des dreifachen bisherigen durchschnittlichen Monatsumsatzes des jeweiligen Auftraggebers begrenzt. Die Adrezze haftet bei einfach fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten nicht für mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn. Alle darüberhinausgehenden Schadenersatzansprüche werden – vorbehaltlich des Absatzes 2 – ausgeschlossen. (2) Absatz 1 gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vermögensschäden, die auf der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen beruhen. Telekommunikationsdienstleistungen sind Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, etwa im Rahmen der Gesprächsweiterleitung. Insoweit gelten die gesetzlichen Regelungen. Auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. (3) Die Haftung der Adrezze für Vermögensschäden, die auf Übermittlungsfehlern zwischen Auftraggebern bzw. ihren Kunden und Mitarbeitern der Adrezze beruhen, ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber nicht seinerseits seiner Obliegenheit zur Schadensvermeidung bzw. -minderung nachgekommen ist. (4) Die Haftung der Adrezze für Schäden, die durch Ausfall, Beeinträchtigung oder fehlerhafte Bedienung von Anlagen und Einrichtungen Dritter – insbesondere Telekommunikationsdienstanbieter wie z.B. der Deutschen Telekom AG oder Mobilfunknetzbetreiben und Serviceprovidern – sowie durch höhere Gewalt verursacht wurden, ist ausgeschlossen, es sei denn, die Adrezze hat derartige Schäden gemäß Abs. 1 und 2 zu vertreten. (5) Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Adrezze sind innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände durch den Auftraggeber – jedoch spätestens 5 Jahre nach ihrer Entstehung ohne Rücksicht auf die Kenntnis – vom Auftraggeber geltend zu machen. Dies gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit sowie bei Haftung wegen Vorsatzes. (6) Soweit die Haftung der Adrezze nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Haftung der Angestellten, Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen der Adrezze.

§ 9 Kündigung, Leistungswechsel, Änderungen dieser AGB(1) Die Vertragsparteien können das Vertragsverhältnis nach Vertragsbeginn unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Abrechnungszeitraums (Abrechnungszeitraum beträgt ein Monat) kündigen. (§ 4 Abs. 3). Für gesondert beauftragte Leistungsmerkmale beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat, sofern hierfür nicht abweichende Kündigungsfristen vereinbart sind. Das Recht zur – ggf. fristlosen – Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (2) Die Adrezze ist insbesondere zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn: a. der Auftraggeber seine bei Vertragsabschluss angegebene Anschrift ändert und dies der Adrezze nicht innerhalb von 30 Tagen unaufgefordert mitteilt,

  1. der Auftraggeber mit der Zahlung von Leistungsentgelt in Höhe von mehr als dem Doppelten des Kreditlimits (§ 4 Abs. 6) in Verzug gerät,
  2. der Auftraggeber schuldhaft gegen die Vertragsbedingungen verstößt und den Verstoß nicht in angemessener Frist nach Abmahnung durch die Adrezze abstellt. Bei erheblichen Verstößen ist eine Abmahnung entbehrlich,
  3. erhebliche und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Geschäftsgebaren des Auftraggebers gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) oder ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) verstößt,
  4. über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

(3) Die Kündigung durch den Auftraggeber ist entweder

  • schriftlich an die Adrezze, Hauptstraße 28 Zossen oder
  • in Textform per Fax oder per E-Mail an office@adrezze.de zu erklären. In allen Fällen erteilt die Adrezze dem Auftraggeber unverzüglich eine Kündigungsbestätigung. (4) Die Kündigung durch die Adrezze kann in Schrift- oder Textform ausgesprochen werden. Eine schriftliche Kündigung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Auftraggeber benannte Anschrift gerichtet wurde, dort aber nicht zugestellt werden konnte oder nicht entgegengenommen worden ist. (5) Die Nichtinanspruchnahme der Dienste der Adrezze durch den Auftraggeber kann eine ausdrückliche Kündigung des Vertragsverhältnisses auch dann nicht ersetzen, wenn diese bereits länger anhält. (6) Der Wechsel in einem anderen Leistungspaket kann jeweils mit einer Frist von drei Werktagen zum Beginn des nächsten Abrechnungszeitraums beantragt werden. (7) Die Adrezze ist berechtigt, die allgemeinen Geschäftsbedingungen nachträglich zu ändern oder zu ergänzen. In diesem Fall teilt die Adrezze dem Auftraggeber die Änderungen in Schrift- oder Textform mit. Widerspricht der Auftraggeber innerhalb von einem Monat ab Zugang der Mitteilung der Änderung nicht, werden die geänderten Bedingungen Vertragsbestandteil. Im Falle des Widerspruchs verbleibt es bei der ursprünglichen Regelung. Auf die Frist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung weist die Adrezze den Auftraggeber in der Mitteilung hin. (8) Führt die Adrezze neue Dienste ein, so können hierfür ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt werden.§ 10 Postgeheimnis, Rechtswirkungen von ZustellungenDer Kunde bevollmächtigt Adrezze die Briefsendungen für ihn in Empfang zu nehmen. Bei Briefsendungen mit Zusatzleistungen, beispielsweise Einschreiben (Rückschein, eigenhändig, Einwurf, eigenhändig mit Rückschein) wird Adrezze ermächtigt, die Zustellung zu diesem Zeitpunkt im Namen des Auftraggebers als Empfangsbevollmächtigter zu bestätigen. Der Auftraggeber befreit Adrezze insoweit von der Wahrung des Postgeheimnisses, als es notwendig ist, um die Leistungen zu erbringen. Die Annahme der Briefsendung durch die Adrezze kann für den Auftraggeber Fristen auslösen. Es obliegt dem Auftraggeber, seinen Account auf der Plattform ebenso regelmäßig wie seinen Briefkasten zu kontrollieren.

§ 11 Form von Willenserklärungen, Vertragsübergang, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel(1) Soweit nach diesen AGB die Textform erforderlich ist, gilt diese durch die Adrezze in jedem Fall als gewahrt, wenn die Erklärung dem Auftraggeber in elektronischer Form in sein Kunden-Portal oder die Mobile-App übermittelt wurde. Die Erklärung gilt, auch wenn sie vom Auftraggeber nicht abgerufen wurde, spätestens zwei Wochen nach Eingang im Kunden-Portal bzw. der Mobile-App als zugegangen. Dies gilt auch für alle übrigen Erklärungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses, soweit nicht eine strengere Form als die der Textform – hierzu zählt insbesondere die Schriftform – erforderlich ist. (2) Die Adrezze ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen, soweit berechtigte Interessen des Auftraggebers dem nicht entgegenstehen, der Dritte insbesondere eine vertragsgemäße Erbringung der Dienste gewährleistet und keine Zweifel an seiner Solvenz und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestehen. Der Auftraggeber ist im Falle der Vertragsübertragung zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Auftraggeber der Übertragung nicht innerhalb von einem Monat ab Zugang der Mitteilung über die Vertragsübertragung widerspricht. Auf die Bedeutung seines Verhaltens wird der Auftraggeber in der Mitteilung besonders hingewiesen. Vor Ablauf der Monatsfrist wird die Vertragsübertragung nicht wirksam. (3) Verbindliche Fassung dieser AGB ist ausschließlich die Fassung in deutscher Sprache. Nur diese Fassung ist für den Inhalt dieser AGB und die Rechte und Pflichten aus ihnen maßgeblich. Fassungen in anderen Sprachen sind unverbindliche Übersetzungen, die lediglich Informationszwecken dienen. (4) Für die Rechtsbeziehung zwischen der Adrezze und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Dies gilt – soweit nichts anderes vereinbart ist – auch für die Bestimmung von Tageszeiten, Feiertagen oder sonstigen zeitlichen oder räumlichen Faktoren. (5) Soweit die Parteien darüber verfügen können (§§ 29 Abs. 2, 38 ZPO) ist Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Ansprüche der Parteien und Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz der Adrezze. Die Parteien können jeweils auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden. (6) Geschäftsbedingungen von Kunden finden keine Anwendung, auch wenn Adrezze ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Adrezze auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen (7) Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was von den Parteien des vorliegenden Vertrages gewollt wurde. Stand 1.10.2018